Der LVKB erachtet die Forderung, wonach bei der Einzonung auch die Entsorgung der Aushubmaterialien aufgezeigt werden soll, als unpraktisch und ungeeignet. Damit würden unterschiedliche Verfahren vermischt (Einzonungsverfahren und Baubewilligungsverfahren), was abzulehen ist. Eine Einzonung darf nicht von der Entsorgung abhängig gemacht werden. Es braucht keine prozentualen Vorschriften betreffend Importe von Abfallmaterialien. Der Nutzen der Entsorgungsgenehmigung EGI zur Steigerung der Qualität auf Inertstoffdeponien wird nicht gesehen, jedoch der zusätzliche Bürokratieaufwand. Die Verwertung von sauberem Aushub in Kiesgruben als erste Priorität hat sich bewährt. Betreffend Verwertung von Mischabbruch verweisen wir auf das Merblatt des LVKB „Empfehlung für die Verwendung mineralischer Recyclingbaustoffe“. Mischabbruch soll in erster Linie für minderwertige Anforderungen (Füllbeton, Magerbeton) eingesetzt werden. Der Einsatz von Mischabbruch für hochwertigen Konstruktionsbeton wird abgelehnt wegen ungelösten Fragen wie Ausblühungen bei Sichtbetonfassaden, Allergiereaktionen, Brandsicherheit, AAR-Problematik,…