Vernehmlassung zur Richtplanrevision, September 2014

Die wichtigsten Anliegen des LVKB

  • Der LVKB hält fest, dass der bisher erlassene Richtplan den Anliegen der Raumplanung gebührend Rechnung trägt und mit der Revision zugewartet werden soll.
  • Ein generelles Anknüpfen der Siedlungsentwicklung am Bauzonenflächenbedarf pro Einwohner hat den Miteinbezug von ausgeschiedenen, eingezonten Abbau- bzw. Deponiezonen klar auszuschliessen.
  • Die Wirtschaft ist auf eine gute Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Für deren Ausbau und Erhaltung hat der Kanton übergeordnet zu sorgen, insbesondere auch dafür, dass die Strassen dem Güterverkehr zur Verfügung stehen und nicht durch lokale Interessen behindert oder verhindert werden.
  • Neue Planungsstufen werden abgelehnt.
  • Bei Flächen, die sich für Fruchtfolgeflächen eignen, haben ökologische Ausgleichsmassnahmen zurückzutreten. Der Kanton soll in diesen Fällen nicht auf starren Prozentzahlen beharren, sondern soll die nötige Flexibilität schaffen.
  • Keine Umsetzung eines Zieles einer 2000 Watt-Gesellschaft in der Richtplanung, bevor sich diese Gesellschaft dazu politisch geäussert hat.
  • Die Versorgung mit Kies und die Entsorgung des Aushubes soll weiterhin dezentral durch die Privatwirtschft erfolgen. Es braucht keine eigene staatliche Planung. Der Staat soll vorhandene Projekte, die die Anforderungen erfüllen, unterstützen.
  • Abbau- und Deponiezonen sollen wie früher grundsätzlich der Landwirtschaftszone zugeordnet und mit einer Spezialzone (Abbau- oder Deponiezone) überlagert werden. Eine überlagerte Zone wäre keine gewöhnliche Bauzone und es könnte den Landwirten wie in den andern Kantonen weiterhin Direktzahlungen ausbezahlt werden, bis der effektive Abbau oder Deponietätigkeit erfolgt. Der Kanton soll hier wieder zur früheren Praxis zurückkehren und die Ungleichbehandlung der Landwirte beseitigen.
  • Bei vorübergehender Nutzung sollte eine temporäre Zone für Versorgung und Entsorgung geschaffen werden.

Zusammenfassend verlangt der LVKB, dass überlagerte Nutzungen vorübergehender Art bei Bedarf geschaffen werden können im Sinne der im RPG vorgesehenen Spezialzonen (Art. 18). Der LVKB hat sich ebenfalls dagegen verwahrt, dass vorgesehene siedlungsentwicklungsanknüpfende Bedingungen nicht für die Einzonung von Abbau- bzw. Deponiezonen geeignet sind und dort zur Anwendung gebracht werden können. Neue Planungsstufen wurden kategorisch abgelehnt.